Der innergemeinschaftliche Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten unterliegt einem besonderen Besteuerungssystem: Die Lieferung ist im Abgangsland steuerfrei, der Erwerb wird im Bestimmungsland besteuert. Dieses Bestimmungslandprinzip erfordert die Einhaltung strenger Nachweispflichten — wer sie nicht erfüllt, riskiert die Versagung der Steuerbefreiung und damit eine erhebliche Umsatzsteuernachzahlung.
Rechtsgrundlage
Umsatzsteuergesetz (UStG) und Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist in § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG geregelt. Der innergemeinschaftliche Erwerb ergibt sich aus § 1a UStG. Europarechtliche Grundlage ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG), insbesondere Art. 138–142 (Steuerbefreiung der Lieferung) und Art. 20–23 (Erwerb).
Innergemeinschaftliche Lieferung
Voraussetzungen der Steuerbefreiung (§ 6a UStG)
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Qualifizierte Bestätigungsabfrage (§ 18e UStG)
Der liefernde Unternehmer muss die vom Abnehmer mitgeteilte USt-IdNr. überprüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet die qualifizierte Bestätigungsabfrage an, die neben der Gültigkeit der Nummer auch den Namen und die Anschrift des Inhabers bestätigt. Die Dokumentation der Abfrage ist ein wesentliches Beweismittel.
Nachweispflichten
Belegnachweis (§ 17a–17c UStDV)
Der Unternehmer muss die Steuerbefreiung durch Belege nachweisen. Als Belegnachweis kommen in Betracht:
Beförderung durch den Lieferanten oder einen von ihm beauftragten Dritten (Versendungsfall):
Beförderung durch den Abnehmer (Abholfall):
Buchnachweis (§ 17c UStDV)
Im Buchnachweis müssen folgende Angaben festgehalten werden:
Verschärfung durch die „Quick Fixes" (2020)
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung — nicht nur ein formeller Nachweis. Ohne gültige USt-IdNr. des Abnehmers kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden, selbst wenn die Ware nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
Ebenso ist die korrekte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG)
Inhalt
Der Unternehmer muss innergemeinschaftliche Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das BZSt melden. Die ZM enthält:
Fristen
Die ZM ist monatlich bis zum 25. des Folgemonats elektronisch abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen (innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen zusammen nicht über 50.000 Euro im Quartal und in den vier vorangegangenen Quartalen) kann die ZM auch vierteljährlich abgegeben werden.
Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG)
Steuerpflicht im Bestimmungsland
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist im Bestimmungsland steuerbar und steuerpflichtig. Der Erwerber schuldet die Umsatzsteuer auf den Erwerb und macht sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend (sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Im Ergebnis ist der innergemeinschaftliche Erwerb für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein Nullsummenspiel.
Erwerbsschwelle für Kleinunternehmer und Nichtunternehmer
Bestimmte Erwerber (Kleinunternehmer, Landwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung, juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft) unterliegen der Erwerbsbesteuerung erst, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro pro Kalenderjahr überschreiten. Unterhalb der Schwelle wird die Steuer im Abgangsland erhoben.
Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG)
Vereinfachungsregelung
Beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt. Der Gegenstand wird vom ersten Unternehmer direkt an den letzten Abnehmer geliefert. Ohne Vereinfachungsregelung müsste der mittlere Unternehmer sich im Bestimmungsland registrieren.
Die Vereinfachung nach § 25b UStG sieht vor:
Voraussetzungen
Konsignationslager (§ 6b UStG)
Vereinfachungsregelung seit 2020
Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (Call-off-Stock-Regelung). Der Lieferant verbringt Ware in ein Lager im Mitgliedstaat des Abnehmers. Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb werden erst ausgelöst, wenn der Abnehmer die Ware aus dem Lager entnimmt — nicht bereits beim Verbringen.
Voraussetzungen
One-Stop-Shop (OSS)
Fernverkaufsregelung
Seit dem 1. Juli 2021 gilt der One-Stop-Shop für Fernverkäufe von Gegenständen an Nichtunternehmer (B2C) in andere EU-Mitgliedstaaten. Die frühere Lieferschwelle je Mitgliedstaat wurde durch eine EU-weite Schwelle von 10.000 Euro ersetzt. Über dieser Schwelle wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland geschuldet.
Registrierung
Über das OSS-Verfahren kann der Unternehmer die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer zentral über eine einzige Steuererklärung im Ansässigkeitsstaat abführen. In Deutschland ist das BZSt für die OSS-Registrierung und -Abwicklung zuständig.
Nicht-EU-Regelung (IOSS)
Für Fernverkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, gilt der Import-One-Stop-Shop (IOSS). Der IOSS ermöglicht die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer am Point of Sale statt bei der Zollabfertigung.
Häufige Fehler und Risiken
Fehlende oder ungültige USt-IdNr.
Die häufigste Fehlerquelle: Der Abnehmer legt keine oder eine ungültige USt-IdNr. vor. Seit 2020 ist dies kein bloßer Formfehler mehr — ohne gültige USt-IdNr. wird die Steuerbefreiung versagt. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage beim BZSt sollte bei jeder innergemeinschaftlichen Lieferung dokumentiert werden.
Unzureichender Belegnachweis
Die Gelangensbestätigung oder ein gleichwertiger Beleg muss vorliegen. Fehlende Belege führen dazu, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Steuerbefreiung nachträglich aberkennt und Umsatzsteuer nachfordert.
Zusammenfassende Meldung nicht oder verspätet abgegeben
Die ZM ist seit 2020 materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Eine verspätete Abgabe gefährdet die Steuerbefreiung und kann zu Verspätungszuschlägen führen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem Export? Eine innergemeinschaftliche Lieferung betrifft den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und ist nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei. Ein Export (Ausfuhrlieferung) betrifft den Warenverkehr in Drittländer (außerhalb der EU) und ist nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG steuerfrei. Die Nachweispflichten unterscheiden sich erheblich.
Muss ich für jede innergemeinschaftliche Lieferung eine Gelangensbestätigung haben? Nein. Die Gelangensbestätigung ist einer von mehreren zulässigen Belegnachweisen. Im Versendungsfall genügen auch Frachtbriefe, Spediteurbescheinigungen oder Posteinlieferungsscheine. Im Abholfall ist die Gelangensbestätigung jedoch der sicherste Nachweis.
Was passiert, wenn mein Kunde die USt-IdNr. erst nach der Lieferung mitteilt? Die USt-IdNr. muss zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen und gültig sein. Eine nachträgliche Mitteilung reicht nicht aus, um die Steuerbefreiung zum Zeitpunkt der Lieferung zu gewähren. Eine Rechnungsberichtigung kann aber unter Umständen möglich sein.
Kann ich als Kleinunternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei ausführen? Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keine USt-IdNr. und können die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch nehmen. Sie müssen die Ware zum deutschen Umsatzsteuersatz fakturieren.
Was ist der OSS und wann muss ich ihn nutzen? Der One-Stop-Shop ist ein Verfahren zur Abführung der Umsatzsteuer bei Fernverkäufen an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie müssen ihn nutzen (oder sich in jedem Bestimmungsland registrieren), wenn Ihre B2C-Fernverkäufe in andere EU-Länder die Schwelle von 10.000 Euro pro Jahr überschreiten.