Die Lohnsteuer ist die wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die Höhe der Lohnsteuer hängt maßgeblich von der Steuerklasse ab — und die richtige Steuerklassenwahl kann das monatliche Nettoeinkommen erheblich beeinflussen. Seit 2024 wurde die Abschaffung der Steuerklassen III und V zugunsten des Faktorverfahrens beschlossen — die Umsetzung ist für 2030 vorgesehen.
Rechtsgrundlage
Einkommensteuergesetz (EStG)
Die Lohnsteuer ist in den §§ 38–42g EStG geregelt. Die Steuerklassen ergeben sich aus § 38b EStG, das Faktorverfahren aus § 39f EStG. Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Die sechs Steuerklassen
Übersicht
| Steuerklasse | Personenkreis | Grundfreibetrag | |---|---|---| | I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr) | 12.096 € | | II | Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag | 12.096 € + Entlastungsbetrag (4.260 €) | | III | Verheiratete (ein Ehegatte wählt III, der andere V) | Doppelter Grundfreibetrag (24.192 €) | | IV | Verheiratete (beide IV oder IV mit Faktor) | 12.096 € | | V | Verheiratete (Gegenstück zu III) | Kein eigener Grundfreibetrag | | VI | Zweit- und Nebenbeschäftigung | Kein Grundfreibetrag, keine Pauschbeträge |
Steuerklasse I
Die Steuerklasse I gilt für ledige, geschiedene und dauernd getrennt lebende Steuerpflichtige sowie für Verwitwete ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten. In Steuerklasse I wird der einfache Grundfreibetrag (2026: 12.096 Euro) berücksichtigt.
Steuerklasse II
Die Steuerklasse II steht Alleinerziehenden zu, die einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten (§ 24b EStG). Voraussetzung: mindestens ein Kind, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, lebt im Haushalt des Steuerpflichtigen, und es lebt keine weitere erwachsene Person im Haushalt.
Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Steuerklasse III
Die Steuerklasse III ist für verheiratete Arbeitnehmer gedacht, deren Ehegatte kein oder ein deutlich geringeres Einkommen hat. In Steuerklasse III wird der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt, was zu einem deutlich niedrigeren Lohnsteuerabzug führt. Der andere Ehegatte wird automatisch in Steuerklasse V eingestuft.
Steuerklasse IV
Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die beide in etwa gleich viel verdienen. Jeder Ehegatte erhält den einfachen Grundfreibetrag. Die Steuerklassenkombination IV/IV führt dazu, dass die monatliche Lohnsteuer der tatsächlichen Jahressteuer am nächsten kommt — Nachzahlungen oder Erstattungen bei der Einkommensteuerveranlagung sind gering.
Steuerklasse V
Die Steuerklasse V ist das Gegenstück zu Steuerklasse III. In Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt — der Lohnsteuerabzug ist entsprechend hoch. Die Steuerklasse V macht nur Sinn, wenn der andere Ehegatte in Steuerklasse III ist.
Steuerklasse VI
Die Steuerklasse VI gilt für ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis. Da Grundfreibetrag und Pauschbeträge bereits im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden, ist der Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI am höchsten.
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG)
Funktion
Das Faktorverfahren ist eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V für Ehegatten. Es teilt die Steuerlast gerechter auf beide Ehegatten auf und vermeidet den überhöhten Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V.
Berechnung
Das Finanzamt berechnet einen Faktor, der das Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingtarif zur Summe der Lohnsteuer nach Steuerklasse IV widerspiegelt. Beide Ehegatten werden in Steuerklasse IV eingestuft, und die Lohnsteuer wird mit dem Faktor multipliziert. Der Faktor ist immer kleiner als 1 — beide Ehegatten zahlen weniger Lohnsteuer als in der reinen Steuerklasse IV.
Antrag
Das Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag gilt für zwei Kalenderjahre und kann jederzeit widerrufen werden. Die voraussichtlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten müssen angegeben werden.
Vorteile
Steuerklassenwechsel
Frist und Antrag
Ein Steuerklassenwechsel kann einmal pro Kalenderjahr vorgenommen werden. Der Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten und kann jederzeit gestellt werden — der Wechsel wird ab dem Folgemonat wirksam.
Ausnahme: Bei bestimmten Lebensereignissen (Heirat, Trennung, Tod des Ehegatten, Geburt eines Kindes) ist ein Steuerklassenwechsel außerhalb der Jahresfrist möglich.
Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
Ehegatten können zwischen folgenden Kombinationen wählen:
Die Wahl der Steuerklassenkombination beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuer. Die Einkommensteuerveranlagung gleicht Über- und Unterzahlungen aus.
Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bei IV/IV ohne Faktor besteht diese Pflicht grundsätzlich nicht, sofern keine anderen Veranlagungsgründe vorliegen.
Steuerklassenwahl und Lohnersatzleistungen
Auswirkung auf Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld
Lohnersatzleistungen werden auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Die Steuerklasse beeinflusst das Nettogehalt und damit die Höhe dieser Leistungen:
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Elektronisches Verfahren
Seit 2013 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht) elektronisch im ELStAM-Verfahren verwaltet. Der Arbeitgeber ruft die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Änderungen (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenaustritt) werden automatisch aktualisiert — ein Steuerklassenwechsel muss jedoch aktiv beantragt werden.
Freibeträge eintragen lassen
Arbeitnehmer können beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen (§ 39a EStG), die den monatlichen Lohnsteuerabzug reduzieren. Typische Freibeträge sind:
Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden oder gilt für zwei Jahre (Vereinfachungsantrag).
Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
§ 42b EStG
Der Arbeitgeber kann einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr beschäftigt war und der Lohnsteuerabzug in einzelnen Monaten zu hoch war (z. B. wegen Einmalzahlungen, Weihnachtsgeld). Der Arbeitgeber erstattet die Differenz mit der Dezemberabrechnung.
Einkommensteuerveranlagung
Der Lohnsteuerjahresausgleich ersetzt nicht die Einkommensteuerveranlagung. Arbeitnehmer, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder freiwillig eine Steuererklärung abgeben, erhalten die endgültige Steuerberechnung durch das Finanzamt.
Geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V
Koalitionsvertrag und Gesetzgebung
Die Bundesregierung hat die Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V beschlossen. Beide Ehegatten sollen zukünftig automatisch in Steuerklasse IV (mit Faktorverfahren) eingestuft werden. Die Umsetzung ist für 2030 vorgesehen.
Auswirkungen
Die Abschaffung ändert nichts an der endgültigen Steuerlast — der Splittingtarif bleibt erhalten. Es ändert sich nur die monatliche Verteilung des Lohnsteuerabzugs. Ehegatten mit großen Einkommensunterschieden werden monatlich zunächst höher belastet (weniger Netto beim Alleinverdiener) und erhalten die Differenz erst mit der Einkommensteuerveranlagung zurück.
Häufig gestellte Fragen
Welche Steuerklassenkombination ist für Ehegatten am günstigsten? Die Steuerklassenkombination beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuer. III/V maximiert das monatliche Netto des Besserverdienenden, führt aber häufig zu Nachzahlungen. IV/IV oder IV-Faktor/IV-Faktor verteilen die Last gleichmäßiger und vermeiden Nachzahlungen.
Kann ich die Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln? Grundsätzlich ist nur ein Wechsel pro Kalenderjahr möglich. Ausnahmen bestehen bei besonderen Lebensereignissen (Heirat, Trennung, Tod des Ehegatten).
Muss ich bei Steuerklasse III/V eine Steuererklärung abgeben? Ja. Bei der Kombination III/V besteht eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt gleicht die Differenz zwischen dem Lohnsteuerabzug und der tatsächlichen Einkommensteuer aus.
Wie wirkt sich ein Steuerklassenwechsel auf das Elterngeld aus? Das Elterngeld berechnet sich nach dem Nettogehalt der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Ein Wechsel in Steuerklasse III kann das Elterngeld erhöhen. Der Wechsel muss mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes wirksam sein.
Was passiert in Steuerklasse VI mit meinem Zweitjob? In Steuerklasse VI wird die Lohnsteuer ohne Grundfreibetrag und ohne Pauschbeträge berechnet. Der Steuerabzug ist entsprechend hoch. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden alle Einkünfte zusammengerechnet und die korrekte Steuer berechnet — häufig ergibt sich eine Erstattung.
Gilt die Steuerklasse auch für Minijobs? Nein. Geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 556 Euro monatlich) werden pauschal besteuert. Die Steuerklasse ist für Minijobs irrelevant, es sei denn, der Minijobber verzichtet auf die Pauschalbesteuerung und wählt die individuelle Besteuerung nach Steuerklasse.