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Besteuerung von Kryptowährungen 2026: Bitcoin, Ethereum und das BMF-Schreiben

Kryptowährungen und Steuern 2026: Haltefrist, privates Veräußerungsgeschäft, Mining, Staking, Lending, NFTs und das BMF-Schreiben — steuerliche Behandlung von Bitcoin, Ethereum und anderen Krypto-Assets.

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist seit dem BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 erstmals umfassend geregelt. Bitcoin, Ethereum und andere Krypto-Assets werden steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter" behandelt und unterliegen beim Verkauf innerhalb der einjährigen Haltefrist der Einkommensteuer. Wer die Regeln kennt, kann die Haltefrist gezielt nutzen und Steuern legal vermeiden.

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz und BMF-Schreiben

Die Besteuerung von Kryptowährungen basiert auf § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (IV C 1 – S 2256/19/10003 :001) konkretisiert die Verwaltungsauffassung umfassend. Es bindet die Finanzverwaltung, nicht aber die Gerichte.

Steuerliche Einordnung

Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter

Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Litecoin und andere Token) sind nach der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung (BFH vom 14. Februar 2023, IX R 3/22) „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG. Sie sind weder Währungen im Rechtssinne noch Kapitalanlagen im Sinne des § 20 EStG. Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung.

Konsequenz

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) — nicht mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 %. Im Gegenzug greift die einjährige Haltefrist: Nach Ablauf eines Jahres sind Veräußerungsgewinne vollständig steuerfrei.

Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG)

Tatbestandsvoraussetzungen

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn:

  • Anschaffung: Der Steuerpflichtige hat die Kryptowährung erworben (Kauf, Tausch, Mining, Airdrop).
  • Veräußerung: Der Steuerpflichtige hat die Kryptowährung verkauft, getauscht oder anderweitig entgeltlich übertragen.
  • Haltefrist nicht abgelaufen: Zwischen Anschaffung und Veräußerung liegt weniger als ein Jahr.
  • Die einjährige Haltefrist

    Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei — unabhängig von der Höhe. Die Haltefrist wird taggenau berechnet: Wer am 1. Januar 2025 kauft, kann ab dem 2. Januar 2026 steuerfrei verkaufen.

    Freigrenze 1.000 Euro (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag.

    Veräußerungstatbestände

    Verkauf gegen Euro oder Fremdwährung

    Der Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro oder eine andere Fiatwährung ist ein Veräußerungsgeschäft.

    Tausch Krypto gegen Krypto

    Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere (z. B. Bitcoin in Ethereum) ist ein steuerlich relevantes Veräußerungsgeschäft. Es werden gleichzeitig eine Veräußerung der hingegebenen und eine Anschaffung der erhaltenen Kryptowährung ausgelöst.

    Bezahlung mit Krypto

    Die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen ist ebenfalls eine Veräußerung. Der Veräußerungspreis entspricht dem Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung.

    Kein Veräußerungsgeschäft

    Kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegt vor bei:

  • Übertragung auf eigene Wallets (kein Rechtsträgerwechsel)
  • Schenkung (kein entgeltlicher Vorgang — allerdings übernimmt der Beschenkte die Haltefrist des Schenkers)
  • Erbschaft (der Erbe tritt in die steuerliche Position des Erblassers ein)
  • Gewinnermittlung

    Veräußerungsgewinn

    Der Veräußerungsgewinn berechnet sich als:

    Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Veräußerungskosten (Transaktionsgebühren, Netzwerkgebühren, Börsengebühren).

    Bewertungsmethode: FiFo

    Die Finanzverwaltung akzeptiert die FiFo-Methode (First in, First out) als Bewertungsmethode: Die zuerst angeschafften Einheiten gelten als zuerst veräußert. Die FiFo-Methode wird walletbezogen angewendet — für jede Wallet wird ein eigener FiFo-Stapel geführt.

    Beispiel: Am 1. März 2025 werden 0,5 BTC für 20.000 Euro gekauft. Am 1. September 2025 werden weitere 0,5 BTC für 25.000 Euro gekauft. Am 1. November 2025 werden 0,5 BTC für 30.000 Euro verkauft. Nach FiFo gelten die zuerst gekauften 0,5 BTC als veräußert → Gewinn = 30.000 – 20.000 = 10.000 Euro. Die Haltefrist der verbleibenden 0,5 BTC begann am 1. September 2025.

    Dokumentationspflicht

    Der Steuerpflichtige muss alle Transaktionen lückenlos dokumentieren. Die Finanzverwaltung verlangt Nachweise über:

  • Kaufzeitpunkt und Kaufpreis
  • Verkaufszeitpunkt und Verkaufspreis
  • Transaktionsgebühren
  • Wallet-Adressen und Blockchain-Transaktionen
  • Kryptobörsen stellen in der Regel Transaktionshistorien zur Verfügung. Bei DeFi-Transaktionen und dezentralen Börsen ist die Dokumentation erheblich aufwendiger.

    Mining

    Gewerbliche Einkünfte oder sonstige Einkünfte

    Das BMF-Schreiben unterscheidet:

  • Gewerbliches Mining: Wer Mining im erheblichen Umfang betreibt (hohe Investitionen in Hardware, Energiekosten, unternehmerische Organisation), erzielt gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Es fallen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und ggf. Umsatzsteuer an.
  • Privates Mining: Gelegenheitsmining in geringem Umfang kann als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) eingeordnet werden. Die Freigrenze beträgt 256 Euro pro Jahr.
  • Anschaffungskosten der geminten Coins

    Die Anschaffungskosten der durch Mining erhaltenen Coins entsprechen dem Marktwert zum Zeitpunkt der Gutschrift auf der Wallet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die einjährige Haltefrist.

    Staking

    Steuerliche Behandlung

    Einkünfte aus Staking (Proof-of-Stake-Validierung) werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Die erhaltenen Staking-Rewards sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem Marktwert steuerpflichtig.

    Haltefrist

    Der BFH hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) klargestellt, dass die Nutzung von Kryptowährungen für Staking die Haltefrist nicht auf zehn Jahre verlängert. Die einjährige Haltefrist bleibt bestehen — auch wenn die gestakten Coins für Staking eingesetzt werden. Das BMF hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

    Freigrenze

    Für sonstige Einkünfte aus Staking gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

    Lending und Liquidity Mining

    Lending

    Beim Lending (Verleihen von Kryptowährungen gegen Zinsen) sind die erhaltenen Zinsen als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG). Wie beim Staking gilt die Freigrenze von 256 Euro.

    Liquidity Mining

    Die steuerliche Behandlung von Liquidity Mining (Bereitstellung von Liquidität in DeFi-Pools) ist komplex und im BMF-Schreiben nicht abschließend geregelt. Nach der Verwaltungsauffassung liegt beim Einlegen in einen Liquiditätspool ein Tausch vor, der ein Veräußerungsgeschäft auslösen kann. Die erhaltenen Rewards sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.

    Airdrops und Hard Forks

    Airdrops

    Erhaltene Token aus Airdrops sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Empfänger eine Gegenleistung erbracht hat (z. B. Registrierung, Social-Media-Aktivität). Wurde keine Gegenleistung erbracht, sind die Anschaffungskosten null — die Haltefrist beginnt mit dem Zufluss.

    Hard Forks

    Bei einem Hard Fork (Aufspaltung einer Blockchain) erhält der Inhaber der ursprünglichen Kryptowährung automatisch Token der neuen Blockchain. Nach BMF-Auffassung stellt der Hard Fork keine Anschaffung dar — die Anschaffungskosten des neuen Tokens betragen null. Die Haltefrist beginnt im Zeitpunkt des Hard Forks.

    NFTs (Non-Fungible Tokens)

    Steuerliche Einordnung

    NFTs werden wie andere Krypto-Assets als „andere Wirtschaftsgüter" behandelt. Der Kauf, Verkauf und Tausch von NFTs unterliegt den gleichen Regeln wie bei Kryptowährungen: einjährige Haltefrist, Freigrenze 1.000 Euro, Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.

    Erstellung und Verkauf

    Wer NFTs erstellt und verkauft, kann je nach Umfang gewerbliche Einkünfte erzielen. Gelegenheitsverkäufe werden als sonstige Einkünfte oder private Veräußerungsgeschäfte behandelt.

    Verlustverrechnung

    Verluste aus Krypto-Veräußerungen

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG) — nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Nicht verrechnete Verluste werden in das Vorjahr zurückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen.

    Praktische Hinweise

    Portfolio-Tracking

    Nutzen Sie ein Krypto-Steuer-Tool, um alle Transaktionen automatisch zu erfassen und die Steuerlast zu berechnen. Die manuelle Dokumentation ist bei häufigem Handel fehleranfällig und zeitaufwendig.

    Haltefrist optimieren

    Planen Sie den Verkauf von Kryptowährungen so, dass die einjährige Haltefrist abgelaufen ist. FiFo-Methode beachten: Bei gemischten Beständen gelten die ältesten Coins als zuerst veräußert.

    Steuerfreie Freigrenze ausnutzen

    Halten Sie den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro, um die Freigrenze zu nutzen. Verteilen Sie Verkäufe gegebenenfalls auf mehrere Kalenderjahre.

    Häufig gestellte Fragen

    Muss ich jeden Krypto-Trade in der Steuererklärung angeben? Ja, wenn Sie Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist veräußert haben und der Gesamtgewinn die Freigrenze von 1.000 Euro übersteigt. Auch steuerfreie Veräußerungsgewinne (nach Ablauf der Haltefrist) sollten in der Steuererklärung deklariert werden, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

    Wie besteuert das Finanzamt DeFi-Erträge? DeFi-Erträge (Staking, Lending, Liquidity Mining) werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert. Die Freigrenze beträgt 256 Euro pro Jahr. Die Dokumentation von DeFi-Transaktionen ist besonders wichtig, da die Finanzverwaltung bei fehlenden Nachweisen schätzen kann.

    Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre? Nein. Der BFH hat 2023 entschieden, dass die Nutzung von Kryptowährungen für Staking die Haltefrist nicht verlängert. Die einjährige Haltefrist gilt unverändert.

    Was passiert, wenn ich meine Krypto-Transaktionen nicht dokumentiert habe? Das Finanzamt kann den Gewinn schätzen (§ 162 AO). Schätzungen fallen in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus. Holen Sie die Dokumentation möglichst nach — Kryptobörsen speichern Transaktionshistorien meist für mehrere Jahre.

    Muss ich Kryptowährungen in der Steuererklärung angeben, die ich nur halte und nicht verkauft habe? Nein. Das bloße Halten (Hodling) von Kryptowährungen löst keine Steuerpflicht aus. Steuerpflichtig werden Krypto-Assets erst bei einer Veräußerung, einem Tausch oder bei der Erzielung von Erträgen (Staking, Lending).