Die Abgeltungsteuer besteuert Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne pauschal mit 25 %. Zusammen mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer liegt die Gesamtbelastung bei bis zu 27,99 %. Durch den Freistellungsauftrag bleiben Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) steuerfrei. Wer seine Steuerbelastung optimieren will, muss Freistellungsaufträge, Verlustverrechnung und Günstigerprüfung kennen.
Rechtsgrundlage
Einkommensteuergesetz (EStG)
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist in den §§ 20, 32d, 43, 44, 44a und 45a EStG geregelt. Die Abgeltungsteuer wurde 2009 eingeführt und hat das frühere System der individuellen Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend vereinfacht.
Steuerbare Kapitalerträge (§ 20 EStG)
Laufende Erträge
Zu den steuerbaren Kapitalerträgen gehören:
Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 EStG)
Seit 2009 unterliegen auch Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen der Abgeltungsteuer:
Nicht erfasste Erträge
Nicht der Abgeltungsteuer unterliegen:
Der Steuersatz
25 % Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG)
Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 % auf die Kapitalerträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Hinzu kommen:
Gesamtbelastung
| Konstellation | Gesamtbelastung | |---|---| | Ohne Kirchensteuer | 26,375 % | | Mit 8 % Kirchensteuer (BY, BW) | 27,819 % | | Mit 9 % Kirchensteuer (übrige Länder) | 27,995 % |
Bei Kirchensteuerpflicht wird die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer um 25 % der Kirchensteuer gemindert (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG), was die effektive Belastung leicht reduziert.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)
Der Sparerpauschbetrag beträgt:
Kapitalerträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften (z. B. Depotgebühren, Fachliteratur) ist seit 2009 nicht mehr möglich.
Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 EStG)
Der Freistellungsauftrag wird bei der Bank oder dem Kreditinstitut eingereicht und bewirkt, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Freistellungsauftrags ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Institute aufgeteilt werden — die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Steuerpflichtige, deren Einkommen so gering ist, dass keine Einkommensteuer anfällt (z. B. Rentner mit niedrigen Einkünften, Studenten), können beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Mit dieser Bescheinigung entfällt der Steuerabzug auf Kapitalerträge vollständig — auch über den Sparerpauschbetrag hinaus.
Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank
Quellensteuer (§§ 43, 44 EStG)
Die Abgeltungsteuer wird als Kapitalertragsteuer direkt von der auszahlenden Stelle (Bank, Fondsgesellschaft) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten — daher der Name „Abgeltungsteuer". Der Steuerpflichtige muss die Kapitalerträge in seiner Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr angeben.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Seit 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge automatisch durch die Banken. Die Kreditinstitute fragen einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden ab (Kirchensteuerabzugsmerkmal — KiStAM). Ein Widerspruch gegen die Abfrage ist möglich, führt aber dazu, dass die Kirchensteuer über die Einkommensteuererklärung nacherhoben wird.
Verlustverrechnung
Allgemeine Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG)
Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden — nicht mit anderen Einkunftsarten (z. B. Gehalt, Mieteinnahmen). Übersteigen die Verluste die Gewinne, wird ein Verlustübertrag auf das Folgejahr vorgenommen.
Aktienverlustverluste
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) — nicht mit Zinsen, Dividenden oder anderen Veräußerungsgewinnen. Diese eingeschränkte Verlustverrechnung ist verfassungsrechtlich umstritten; das BVerfG hat die Frage noch nicht abschließend entschieden.
Verluste aus Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs) können seit 2021 nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden — und nur bis zur Höhe von 20.000 Euro pro Jahr. Nicht verrechnete Verluste werden auf Folgejahre vorgetragen. Auch diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich umstritten.
Verlustbescheinigung
Die Bank führt für jeden Kunden automatisch einen Verlustverrechnungstopf. Verluste werden institutsübergreifend nur verrechnet, wenn der Steuerpflichtige bis zum 15. Dezember des Jahres eine Verlustbescheinigung bei seiner Bank beantragt und die Verlustverrechnung über die Steuererklärung vornimmt.
Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG)
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
Liegt der persönliche Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 %, ist die Günstigerprüfung vorteilhaft. In diesem Fall werden die Kapitalerträge nicht mit 25 %, sondern mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise für:
Antrag
Die Günstigerprüfung muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden (Anlage KAP). Das Finanzamt prüft dann von Amts wegen, welche Besteuerung günstiger ist. Eine Pflicht zur Günstigerprüfung besteht nicht — wer keinen Antrag stellt, belässt es bei der Abgeltungsteuer.
Erstattung
Ergibt die Günstigerprüfung, dass der individuelle Steuersatz günstiger ist, wird die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet.
Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen
Wann muss die Anlage KAP abgegeben werden?
In bestimmten Fällen müssen Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden:
Kapitalerträge aus dem Ausland
Quellensteueranrechnung
Viele Staaten erheben eine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen, die ins Ausland fließen. Die ausländische Quellensteuer kann auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden (§ 32d Abs. 5 EStG) — allerdings nur bis zur Höhe, die dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entspricht.
Anrechnungsverfahren
Deutsche Depotbanken rechnen die anrechenbare ausländische Quellensteuer automatisch an. Übersteigt die einbehaltene ausländische Quellensteuer den nach DBA anrechenbaren Betrag, muss der Steuerpflichtige die überschüssige Quellensteuer im Erstattungsverfahren vom ausländischen Staat zurückfordern.
Beispiel
US-Dividende: USA erheben 30 % Quellensteuer. Nach dem DBA Deutschland-USA sind nur 15 % anrechenbar. Die Bank rechnet 15 % auf die Abgeltungsteuer an. Die übrigen 15 % müssen vom US-amerikanischen IRS zurückgefordert werden (W-8BEN-Formular vorher einreichen, um den ermäßigten DBA-Satz direkt zu erhalten).
Investmentfonds (InvStG)
Vorabpauschale
Seit dem Investmentsteuergesetz 2018 werden thesaurierende Investmentfonds über die Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch bei thesaurierenden Fonds eine laufende Besteuerung stattfindet. Sie wird jährlich zu Beginn des Folgejahres berechnet und unterliegt dem Kapitalertragsteuerabzug.
Teilfreistellung
Bestimmte Fondstypen profitieren von einer Teilfreistellung der Erträge:
Die Teilfreistellung gilt für laufende Erträge, die Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne gleichermaßen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben? Grundsätzlich nicht, wenn die Bank die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten hat und Sie keinen der Pflichtveranlagungstatbestände erfüllen. Es kann sich aber lohnen, die Anlage KAP abzugeben, um eine Günstigerprüfung oder eine Verlustverrechnung durchzuführen.
Kann ich Depotgebühren von der Steuer absetzen? Nein. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 ist ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitalerträgen ausgeschlossen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro deckt pauschal alle Aufwendungen ab.
Was passiert, wenn ich meinen Freistellungsauftrag nicht erteile? Die Bank behält die Abgeltungsteuer auf sämtliche Kapitalerträge ein — auch auf die ersten 1.000 Euro. Sie können die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückfordern, indem Sie die Anlage KAP ausfüllen.
Wie werden Kryptowährungsgewinne besteuert? Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG besteuert. Nach einer Haltefrist von einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei. Innerhalb der Haltefrist werden sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Kann ich Verluste aus Aktienverkäufen mit Zinserträgen verrechnen? Nein. Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Zinserträge, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Fonds oder Anleihen sind davon ausgeschlossen. Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich umstritten.
Wie funktioniert der Freistellungsauftrag bei mehreren Banken? Sie können den Sparerpauschbetrag auf mehrere Institute aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Gesamtbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Prüfen Sie jährlich, ob die Aufteilung zu Ihrem Anlageverhalten passt.