Die steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice-Kosten hat sich durch die Gesetzesreform grundlegend verändert. Seit 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Daneben bleibt der vollständige Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Abgrenzung zwischen Tagespauschale und Arbeitszimmerabzug ist entscheidend für die optimale Steuergestaltung.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
Die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geregelt. Das häusliche Arbeitszimmer wird durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst. Beide Regelungen gelten gleichermaßen für Werbungskosten bei Arbeitnehmern (über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG) und für Betriebsausgaben bei Selbständigen.
Die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale)
Grundsatz
Für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt, kann eine Tagespauschale von 6 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.260 Euro pro Kalenderjahr — das entspricht 210 Homeoffice-Tagen.
Voraussetzungen
Die Tagespauschale setzt voraus:
Verhältnis zur Entfernungspauschale
An Tagen, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann er die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) geltend machen. Die Tagespauschale und die Entfernungspauschale schließen sich für denselben Tag gegenseitig aus.
Ausnahme: Hat der Steuerpflichtige dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Tagespauschale auch an Tagen geltend machen, an denen er die erste Tätigkeitsstätte aufsucht. In diesem Fall sind Tagespauschale und Entfernungspauschale nebeneinander abziehbar.
Werbungskostenpauschbetrag
Die Tagespauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale) von 1.230 Euro eingerechnet. Ein zusätzlicher Steuereffekt ergibt sich nur, wenn die gesamten Werbungskosten einschließlich der Tagespauschale den Pauschbetrag übersteigen.
Nachweis
Das Finanzamt kann einen Nachweis über die Homeoffice-Tage verlangen. Empfehlenswert ist ein Homeoffice-Tagebuch oder eine Aufstellung der Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde. Bei Arbeitnehmern kann auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Homeoffice-Regelung als Nachweis dienen.
Das häusliche Arbeitszimmer
Voraussetzungen für den vollständigen Abzug
Der vollständige Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).
Definition des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der:
Mittelpunkt der Tätigkeit
Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Entscheidend ist, wo die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen erbracht werden.
Beispiele für den Mittelpunkt im Arbeitszimmer:
Beispiele gegen den Mittelpunkt im Arbeitszimmer:
Abziehbare Kosten
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit, können die tatsächlichen Kosten in voller Höhe abgezogen werden:
Die anteiligen Kosten berechnen sich nach dem Flächenverhältnis des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
Jahrespauschale statt Einzelnachweis
Alternativ zum Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten kann der Steuerpflichtige eine Jahrespauschale von 1.260 Euro für das häusliche Arbeitszimmer abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Diese Pauschale ist insbesondere für Steuerpflichtige mit niedrigen tatsächlichen Kosten attraktiv oder wenn der Nachweis der Einzelkosten aufwendig ist.
Abgrenzung: Tagespauschale oder Arbeitszimmer?
Entscheidungskriterien
| Kriterium | Tagespauschale | Arbeitszimmer | |---|---|---| | Separater Raum erforderlich | Nein | Ja | | Mittelpunkt der Tätigkeit | Nicht erforderlich | Ja | | Maximaler Abzug | 1.260 € | Unbegrenzt (tatsächliche Kosten) oder 1.260 € Pauschale | | Nachweis | Homeoffice-Tage | Kosten + Raumnutzung | | Privatnutzung | Unerheblich | Unter 10 % |
Empfehlung
Arbeitsmittel im Homeoffice
Unabhängig von Pauschale und Arbeitszimmer
Die Kosten für Arbeitsmittel (Computer, Monitor, Drucker, Software, Büromaterial) sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar — unabhängig davon, ob die Tagespauschale oder der Arbeitszimmerabzug genutzt wird. Die Abschreibung für Computer und Peripheriegeräte kann in voller Höhe im Jahr der Anschaffung erfolgen (Nutzungsdauer ein Jahr gemäß BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021).
Privatnutzung
Bei gemischter Nutzung (beruflich und privat) ist nur der berufliche Anteil absetzbar. Liegt der berufliche Anteil bei mindestens 90 %, kann der volle Betrag angesetzt werden. Bei geringerem beruflichen Anteil muss geschätzt oder nachgewiesen werden — in der Praxis akzeptiert die Finanzverwaltung häufig einen 50/50-Ansatz.
Besonderheiten für Selbständige
Betriebsausgabenabzug
Für Selbständige und Gewerbetreibende gelten die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer. Die Homeoffice-Pauschale und der Arbeitszimmerabzug werden als Betriebsausgaben geltend gemacht. Ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung wird nicht zum notwendigen Betriebsvermögen — es bleibt Privatvermögen, sodass bei einem späteren Verkauf der Immobilie keine Betriebsaufgabe vorliegt.
Außerhäusliches Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung (z. B. angemietetes Büro, Coworking-Space) unterliegt nicht den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Kosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.
Mehrere Tätigkeiten
Zusammenrechnung
Hat der Steuerpflichtige mehrere berufliche Tätigkeiten (z. B. Hauptberuf und Nebentätigkeit), wird die Tagespauschale insgesamt nur einmal pro Tag gewährt. Der Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr gilt personenbezogen, nicht tätigkeitsbezogen.
Ehegatten
Bei Ehegatten, die beide im Homeoffice arbeiten, steht jedem Ehegatten die Tagespauschale eigenständig zu — auch wenn beide in derselben Wohnung arbeiten. Für den Arbeitszimmerabzug muss jedoch jeder Ehegatte ein eigenes Arbeitszimmer nutzen; ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer kann nur anteilig berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn ich nur einen halben Tag zu Hause arbeite? Ja, sofern Sie an diesem Tag überwiegend — also mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit — in der häuslichen Wohnung arbeiten. Arbeiten Sie halbtags im Büro und halbtags zu Hause, kommt es darauf an, welcher Anteil überwiegt.
Muss ich ein separates Zimmer haben, um die Tagespauschale zu nutzen? Nein. Für die Tagespauschale ist kein separates Arbeitszimmer erforderlich. Sie können am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke arbeiten und die Pauschale trotzdem geltend machen.
Kann ich die Tagespauschale und die Kosten für das Arbeitszimmer gleichzeitig abziehen? Nein. Sie müssen sich für eines von beiden entscheiden. Ein gleichzeitiger Abzug beider Positionen ist ausgeschlossen. Die Entscheidung gilt für das gesamte Kalenderjahr.
Wie weise ich die Homeoffice-Tage gegenüber dem Finanzamt nach? Führen Sie eine einfache Aufstellung der Tage, an denen Sie im Homeoffice gearbeitet haben. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, eine Gleitzeitabrechnung oder Kalendereinträge können als Nachweis dienen. Das Finanzamt kann, muss aber nicht, einen Nachweis anfordern.
Gilt die Homeoffice-Pauschale auch für Beamte und Richter? Ja. Die Tagespauschale gilt für alle Steuerpflichtigen, die in der häuslichen Wohnung arbeiten — unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status. Auch Beamte, Richter und Soldaten können die Pauschale geltend machen.
Ich bin Lehrer — kann ich die volle Arbeitszimmerabsetzung nutzen? In der Regel nicht. Bei Lehrern liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit typischerweise in der Schule, nicht im Arbeitszimmer. Sie können jedoch die Tagespauschale für Tage nutzen, an denen Sie überwiegend zu Hause (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen) arbeiten und die Schule nicht aufsuchen.